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Wonach richten sich arbeitsmedizinische Untersuchungen?

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Von Pflicht- und Angebotsuntersuchungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Für Beschäftigte in einem Unternehmen sind verschiedene arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgesehen. Der Katalog der möglichen Vorsorge-Untersuchungen reicht von Angebots- über Pflicht- bis hin zu Eignungsuntersuchungen. Bevor es jedoch so weit ist, ist zunächst der Arbeitgeber in der Pflicht. Grundlage allen Handelns im Arbeitsschutz – und somit auch in der Betriebsmedizin – ist die ordnungsgemäß erstellte Gefährdungsbeurteilung. Dabei untersucht und bewertet der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen eines jeden Arbeitsplatzes in seinem Unternehmen insbesondere auf den Aspekt möglicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers. Dies gilt natürlich nicht nur für beispielsweise technische Gefährdungen und Risiken. Nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend Sorge zu tragen.

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen obliegt dem bestellten Betriebsarzt

Um dieser Verpflichtung gerecht werden zu können, muss der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen. Weiter führt die ArbMedVV aus, dass die Untersuchungen in der Regel als Arbeitszeit zu werten sind. Zudem muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei für seine Mitarbeiter führen, aus der die durchgeführten Untersuchungen bzw. Angebote für Untersuchungen ersichtlich sind. Damit wird auch deutlich, dass der Arbeitgeber den Betriebsarzt bereits bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beteiligen muss, da in der Regel nur dieser qualifiziert beurteilen kann, welche Vorsorgeuntersuchungen für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind.

Gefährdungsbeurteilungen können auch die Intervalle der arbeitsmedizinischen Untersuchungen beeinflussen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen – unabhängig davon, ob sie als Angebots- oder Pflichtuntersuchungen definiert sind – sind gewöhnlich vor der Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Je nach Art der Untersuchung sind diese in regelmäßigen Abständen zu wiederholen bzw. bei Angebotsuntersuchungen dem Arbeitnehmer anzubieten. Gewöhnlich sind diese Intervalle in den jeweiligen arbeitsmedizinischen Vorschriften festgelegt bzw. vorgegeben. Zum Beispiel sind dies bei der Vorsorgeuntersuchung G 37 Bildschirmarbeitsplatz für Arbeitnehmer unter vierzig Jahre alle fünf Jahre und für Arbeitnehmer älter als vierzig Jahre alle drei Jahre als Abstand zwischen den Untersuchungen. Jedoch kann eine Gefährdungsbeurteilung auch zum Ergebnis haben, dass eine Untersuchung in kürzeren Intervallen zu erfolgen hat. Was häufig nicht beachtet wird, ist die Vorgabe, dass eine Vielzahl von arbeitsmedizinischen Untersuchungen auch zum Anlass der Beendigung einer Beschäftigung durchgeführt werden müssen.