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Aushangpflichtige Gesetze – Arbeitschutz

Aushangpflichtige-Gesetze

Arbeitgeber sind zum Aushang bestimmter Gesetze verpflichtet

Vielen Arbeitgebern ist nicht bekannt, dass sie verpflichtet sind, bestimmte Gesetze und Rechtsquellen im Unternehmen so aushängen zu müssen, dass die Arbeitnehmer sich über wichtige Bestimmungen informieren können. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gesetze und Rechtsquellen:

  • das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • das Ladenschlussgesetz (LSchlG) (soweit einschlägig)
  • das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Weiter aushangpflichtige Gesetze und Rechtsvorschriften sind:

Daneben gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die zwar nicht verpflichtend auszuhängen sind, aber sich gleichwohl im Sinne einer umfassenden Information der Arbeitnehmer dazu eignen:

  • das Bundesurlaubsgesetz
  • Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Gesetz über den Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten und die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Welche Konsequenzen können bei einem Verstoß gegen die Aushangpflicht folgen?

Der Gesetzgeber hat einen Verstoß gegen die Aushangpflicht unterschiedlich sanktioniert. In der Regel handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet, dem Arbeitgeber droht bei Nichtbeachtung ein saftiges Bußgeld. Bei einem Verstoß gegen die Aushangpflicht des Arbeitszeitgesetzes kann dieses Bußgeld immerhin bis zu 2.500 € betragen. Unterlässt der Arbeitgeber zum Beispiel den vorgeschriebenen Aushang bei einer Wahl, kann dies die Anfechtung der Wahl zur Folge haben. Soweit mag dies alles noch recht harmlos klingen. Sind betriebsverfassungsrechtlich relevante Aushänge betroffen, droht dem säumigen Arbeitgeber schnell ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch. Weitgreifender noch können Schadensersatzansprüche gehen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Schaden durch den Verstoß gegen die Aushangpflicht entstanden ist. Oder anders ausgedrückt, nicht entstanden wäre, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen wäre.

Wie hängt man richtig aus?

Der Aushang sollte so vorgenommen werden, dass alle Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten den Text sehen bzw. lesen können. Zum Beispiel am hausinternen „Schwarzen Brett“, ohne das kaum ein Unternehmen auskommt. Generell gilt, dass der Aushang für alle Arbeitnehmer gut zugänglich sein muss, dass die Inhalte des Aushangs sich in einem aktuelle Stand befinden und – sofern vorhanden – in jedem Stockwerk und Betriebsteil der Aushang separat erfolgt.