Die zentrale Vorschrift für den Arbeitsschutz in Deutschland ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zusammen mit dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andre Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) bildet das ArbSchG die rechtliche Basis für alles Handeln auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Beide Gesetze und die auf ihnen beruhenden Rechtsschriften und Erkenntnisquellen der Unfallversicherungsträger formen das Gerüst des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Ziel ist es, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Sie verpflichten den Arbeitgeber, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies führt zur grundsätzlichen Unternehmerpflicht für den Arbeitsschutz zu sorgen.
Wonach richten sich arbeitsmedizinische Untersuchungen?
Das ArbSchG normiert unter anderem die allgemeinen Grundsätze für den Arbeitsschutz, die für alle Unternehmen entsprechend anzuwenden sind.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Quelle (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) § 4 Allgemeine Grundsätze
Neben der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze besteht nach dem ArbSchG als oberste Verpflichtung des Arbeitgebers die Beurteilungen von möglichen Gefährdungen, die für die Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Arbeit drohen – die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach Branche und der Gefährdungsart unterschiedlich zu bewerten.
Viele Arbeitsunfälle können vermieden werden, wenn sich die Beschäftigten richtig verhalten. Deshalb müssen die Arbeitnehmer regelmäßig unterwiesen werden.