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Grundlagen Arbeitsschutz

Betrieblicher Arbeitsschutz

Die zentrale Vorschrift für den Arbeitsschutz in Deutschland ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Zusammen mit dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andre Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) bildet das ArbSchG die rechtliche Basis für alles Handeln auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Beide Gesetze und die auf ihnen beruhenden Rechtsschriften und Erkenntnisquellen der Unfallversicherungsträger formen das Gerüst des betrieblichen Arbeitsschutzes.

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Unternehmerpflicht

Ziel ist es, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Sie verpflichten den Arbeitgeber, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies führt zur grundsätzlichen Unternehmerpflicht für den Arbeitsschutz zu sorgen.

Arbeitsschutz für Schwangere

Wonach richten sich arbeitsmedizinische Untersuchungen?

Aushangpflichtige Gesetze

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Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

Das ArbSchG normiert unter anderem die allgemeinen Grundsätze für den Arbeitsschutz, die für alle Unternehmen entsprechend anzuwenden sind.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Quelle (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) § 4 Allgemeine Grundsätze
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Gefährdungsbeurteilung

Neben der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze besteht nach dem ArbSchG als oberste Verpflichtung des Arbeitgebers die Beurteilungen von möglichen Gefährdungen, die für die Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Arbeit drohen – die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach Branche und der Gefährdungsart unterschiedlich zu bewerten.

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Unterweisungen im Arbeitsschutz

Viele Arbeitsunfälle können vermieden werden, wenn sich die Beschäftigten richtig verhalten. Deshalb müssen die Arbeitnehmer regelmäßig unterwiesen werden.