Skip to content

Arbeitsschutz für Schwangere

pregnant-244662_1280

Was müssen Arbeitgeber bei schwangeren Mitarbeiterinnen beachten?

pregnant-244662_1280Der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger haben werdende Mütter unter einem besonderen Schutz gestellt. Rechtsgrundlage dafür bildet das Mutterschutzgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes haben unmittelbare und zahlreiche Auswirkungen auf den Arbeitsschutz des Unternehmens. Das Gesetz ist übrigens für alle Arbeitnehmerinnen anzuwenden. Es spielt keine Rolle, ob die Mitarbeiterin in Teil- oder in Vollzeit arbeitet, noch ob sie Auszubildende, geringfügig Beschäftigte oder eine Angestellte im Privathaushalt ist. Sobald der Arbeitgeber erfährt, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, ist er aufgefordert zu handeln. Die erste Verpflichtung besteht darin, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft in der Belegschaft zu informieren. Wer die zuständige Behörde ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Es kann sich dabei zu Beispiel um ein staatliches Arbeitsschutzamt oder um das Gewerbeaufsichtsamt handeln. Die jeweilige Behörde hat die Aufgabe, die Maßnahmen des Arbeitgebers zu überwachen.

Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mitarbeiterinnen

Der Begriff der Gefährdungsbeurteilung prägt das Arbeitsschutzrecht in vielerlei Hinsicht. Für schwangere und stillende Beschäftigte muss eine spezielle Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden. Diese Verpflichtung resultiert aus § 2 des Mutterschutzgesetzes. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz einer stillenden oder schwangeren Mitarbeiterin daraufhin zu beurteilen, ob eine mögliche Gefährdung für die Mutter oder das ungeborene Kind vorliegen könnte. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Klassische Beispiele liegen vor, wenn die Mitarbeiterin während der Tätigkeit stehen muss oder den ganzen Tag sitzt. Im ersten Fall muss ihr eine Sitzgelegenheit geboten werden, im zweiten Fall muss sie Gelegenheit bekommen, ihre Arbeit unterbrechen zu können.

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nicht mehr alles

Tatsächliche Verbote schreibt der § 4 des Mutterschutzgesetzes vor. So darf die Schwangere nicht gefährlichen Einwirkungen von Strahlen, Gasen, Staub, Hitze, Nässe, Kälte, Dämpfen, Lärm, Erschütterungen und gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sein. Verboten sind weiter unnatürliche Haltungen während der Beschäftigung. Hiermit sind zum Beispiel dauerndes Bücken und Hocken oder starkes Strecken gemeint. Die Schwangere darf keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei denen sie der Gefahr eines Absturzes ausgesetzt ist. Mehr als fünf Kilogramm darf die werdende Mutter nicht mehr alleine heben. Akkord- und Fließarbeit sind ganz verboten. Ggfs. müssen auch Einsatzpläne geändert werden, da die schwangere Beschäftige nicht mehr 8,5 Stunden am Tag arbeiten darf. Bei Unsicherheiten in der Gestaltung des Arbeitsalltags kann sich der Arbeitgeber auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.