Was Betreiber bei der Anwendung von Toren, Türen und Fenstern zu beachten hat
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Toren unterliegen in den Regeln den Bestimmungen der BGR 232, so weit nicht Spezialnormen einen anderen Zuständigkeitsbereich festlegen. Dies ist zum Beispiel bei Fenster und Türen von Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung), bei Lüftungseinrichtungen für Gewächshäuser (UVV „Gewächshäuser“), für Türen und Tore von Industrieöfen, für Fenster und Türen in Kraftfahrzeugen der Fall. Ausgenommen sind weiterhin Schleusen- und Wehrtore und Hochwasserschutztore. Die Forderung, die die BGR 232 an alle anderen kraftbetätigten Türen, Tore und Fenster stellt, ist simpel: Sie müssen nach den BG-Regeln und den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und auch nach diesen Bestimmungen betrieben werden. Wird die Sicherheit dennoch gewährleistet, sind Abweichungen möglich.
Regelmäßige Prüfungen durch eine Befähigte Person bilden die Grundlage für den sicheren Betrieb von Fenstern, Türen und Toren
Der Gesetzgeber schreibt für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore eine regelmäßige Prüfung vor. Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung legt der Arbeitgeber – aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung – die Art, den Umfang und die Fristen von erforderlichen Prüfungen fest. Ziel dieser Prüfungen ist es, den betriebssicheren Zustand der Fenster, Türen und Tore sowie sicherheitstechnische Mängel systematisch zu erkennen und abzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Person“ legt der Arbeitgeber die Voraussetzungen fest, die die Befähigte Person zu erfüllen hat. Zu diesen zählen insbesondere eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine einschlägige Berufspraxis und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Was wird bei regelmäßigen Prüfungen von Fenstern, Türen und Toren durch die Befähigte Person geprüft?
Die BGR 232 bestimmt, dass eine Prüfung jedenfalls vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich durch die Befähigte Person zu erfolgen hat. Auch die BGR 232 fordert als Befähigung der Befähigten Person neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer einschlägigen beruflichen Praxis eine entsprechende Sachkunde der Befähigten Person, die sich auf die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften bezieht aber auch auf die Kenntnisse, die erforderlich sind, um den betriebssicheren Zustand von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren beurteilen zu können. In die Prüfungen sind jedenfalls die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Auf der Grundlage der Betriebsanleitung, die vom Hersteller ausgefertigt ist, werden die Einzelteile der kraftbetriebenen Fenster, Türen und Tore auf Funktion, Verschleiß, Gängigkeit, Korrosion und Beschädigungen geprüft. Die Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte wenigstens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen.