Befähigte Personen prüfen Arbeitsmittel
Befähigte Personen sind nach § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, beruflichen Erfahrungen und zeitnahen beruflichen Tätigkeit in der Lage sind, Arbeitsmittel auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen und diese zu bewerten. Der Begriff der Arbeitsmittel ist dabei sehr weit auszulegen. Zu den Arbeitsmitteln zählen unter anderem Werkzeuge und Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Maschinen. Überall dort also, wo Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, müssen Befähigte Personen benannt werden, die mit ihrer Ausbildung und Qualifikation in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu prüfen und zu bewerten. Verantwortlich für ihre Benennung ist im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz und die Betriebssicherheit der Unternehmer.
Welche Anforderungen müssen Befähigte Personen erfüllen?
Gleichwohl muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass die von ihm benannten Befähigten Personen die Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 definiert die in der Betriebssicherheitsverordnung benannten Voraussetzungen konkreter. Der Unternehmer muss sich vergewissern, dass die von ihm bestellten Befähigten Personen eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Studium, eine einschlägige berufliche Erfahrung und ausreichend Sachkunde in Bezug auf die vorzunehmenden Prüfungen nachweisen kann. Eine Übersicht der Befähigten Personen findet man unter befaehigte-person.com. Hier finden sie die einzelne verschieden Befähigten Person zu den unterschiedlichsten Arbeitsbereich und Gefährdungsbereiche.
Welche Arbeitsmittel müssen von einer Befähigten Person regelmäßig geprüft werden?
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Aufgabenerledigung eines Unternehmens dienen. Sie können ganz unterschiedlicher Natur sein. Der Begriff umfasst simple Werkzeuge wie eine Bohrmaschine ebenso wie komplexe Krananlagen, Maschinen und Fahrzeuge. Einige Beispiele für von Befähigten Personen zu prüfende Arbeitsmittel sind Gerüste, Leiter, kraftangetriebene Tore und Türen, Krane, Zentrifugen, Pressen, Hebebühnen und Tritte. Der Anlass für eine Prüfung kann ganz unterschiedlich sein. Nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung können Prüfungen zum Beispiel nach einer Montage, vor der ersten Inbetriebnahme oder nach besonderen Ereignissen (Unfällen, lange Standzeiten) erforderlich sein. Der Regelfall ist die wiederkehrende Prüfung, die nach einer bestimmten Frist für das Arbeitsmittel vorgeschrieben ist. Bei den Prüfungen beurteilt die Befähigte Person, ob sich das Arbeitsmittel in einem betriebssicheren Zustand befindet und ohne Gefährdung für Mitarbeiter und andere Betroffene weiter eingesetzt werden kann.